Anhebung der Wertgrenzen ab Dezember: Neues Schreiben vom Zoll
Viel wurde gefeiert, gemunkelt, spekuliert und geflucht, nachdem im April auf der offiziellen Internetpräsenz des Zolls die Meldung auftauchte (und kurz darauf wieder verschwand), daß die bisherige Freigrenze von 22€ ab Dezember 2008 auf 150€ angehoben werden soll. Nun sorgte der Zoll für unangenehme Klarheit in Form eines Schreibens, das in einigen Zollämtern bearbeiteten Sendungen beigelegt wurde. Demnach gilt die erhöhte Freigrenze von 150€ lediglich für eventuell zu zahlende Zölle (ZOLLEU) gilt, nicht jedoch für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die den größten Teil der Abgaben ausmachen:
Als juristischer Laie würde ich das so interpretieren, daß bei einer DVD Bestellung im Wert von 100€ inkl. Versand ab dem 1. Dezember 19€ (19% EUSt) statt 22,50€ (19% EUSt + 3,5% ZOLLEU) anfällt, da die ZOLLEU (3,5%) nach der neuen Regelung entsprechend entfällt. Bestellungen mit einem Warenwert von unter 22€ bleiben wohl weiterhin abgabenfrei, über 150€ sind entsprechend EUSt + ZOLL zu zahlen.
Recht interessant zu dem Thema sind die Beiträge in diesem Cinefacts Thread, offenbar wiedersprechen sich aktuell nationales und EU Recht, da in Deutschland wohl die Regelung gilt, daß auf Sendungen, die von der ZOLLEU befreit sind auch keine EUSt erhoben werden.
Vielleicht könnte einer der hier mitlesenden Zollspezialisten sich zu dem Thema ja mal in den Kommentaren äußern, wäre doch mal ein Schritt um das Bild vom wirren Paragraphendschungel und dem grimmig dreinschauenden Reiter etwas zu verbessern.
[via spawny @ Cinefacts Forum]






MD-Krauser
Warum das demnächst auch auf die USA zutreffen soll, erschließt sich mir dadurch jedoch nicht. Ich denke eher dass die neue Zollgrenze etwas mit der Annährung von deutschem an EU-Recht hat. Da hat Deutschland ja noch eine Menge nachzuholen. Abwarten und berichten, wie der Zoll ab dem bestimmten Datum mit Zollsendungen umgeht heisst die Devise.
NeKyS
cheesus
MD-Krauser
Zu beachten ist der Absatz: Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern
http://www.zoll.de/b0_zoll_und.....index.html
Ta-kun
http://www.heise.de/newsticker.....ung/116958
MD-Krauser
Die Verordnung, mit der wir uns befassen sollten ist folgede:
Sendungen mit geringem Wert (Artikel 27 und 28 ZollbefreiungsVO)
hier der gültigte Link zur VO vom Zoll
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steue…gen/index.html
Unter dem 2 Hauptpunkt “Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern” heißt es, dass bei der Einfuhr von geringwertigen Sendungen (unter 22 Euro) in den zollfreien Raum (hier Deutschland) eingeführt werden, SIND DIESE AUCH VON DER EINFUHRUMSATZSTEUER BEFREIT.
Das heisst also, dass bei der Anhöhung dieser GRENZE FÜR SENDUNGEN MIT GERINGEM WERT auf 150 Euro, SIND DIESE AUCH VON DER EINFUHRUMSATZSTEUER BEFREIT.
Wenn nun der Zoll doch gerne weiterhin Einfuhrumsatzsteuer kassieren möchte, muss dies durch eine weitere VO legitimiert werden.
hier redet sich der zoll mit §22 Richtlinie 83/181/EWG heraus.
“Die Mitgliedsstaaten können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 22 ECU nicht übersteigt, von der Steuer befreien.”
Das heisst, dass DEUTSCHLAND mit der Befreiung der EUST über 22 EURO gegen EU-Recht verstoßen würde (durch EU-Recht verbotene EC-Karte-Abhebegebühren innerhalb der EU anyone? ).
Das würde zwar erklären, warum die EUST nicht erlassen werden darf, aber nicht WARUM SIE TROTZDEM ERHOBEN WIRD.
Denn wie wir aus (Artikel 27 und 28 ZollbefreiungsVO) oben gelesen haben, würde bei der Anhöhung der Grenze für Sendungen mit geringem Wert von 22 auf 150 Euro bei diesen Sendungen auch keine EinfuhrUmsatzSTeuer anfallen.
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Somit würde das “Kassieren” der EUST bei gleichzeitiger Erhöhung der Grenze für Sendungen mit geringem Wert gegen (Artikel 27 und 28 ZollbefreiungsVO) verstoßen und das Erlassen der EUST bei Warenwert über 22 Euro gegen §22 Richtlinie 83/181/EWG verstoßen.
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Bin mal gespannt, wie man sich da herausreden will.
Sailor
Goldbird
Ulrik | @aht_blog
Müsste passen.
mazzy
Ich denke ,dies ist nun eindeutig!
mazzy:
Ulrik | @aht_blog
mazzy
Habe heute die gleiche Anfrage an das Bundes-Finanz-Ministerium gestellt und folgende Antwort erhalten:
“Sehr geehrter xy,
in der Tat ist es tatsächlich so, dass sich ab dem 1. Dezember 2008 für Sendungen mit geringem Wert die in Artikel 27 der ZollbefreiungsVO (EWG) Nr. 918/83 genannte Wertgrenze von derzeit 22 auf 150 EUR erhöht.
Diese Änderung gilt aber nur für Zölle; für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der alten Wertgrenze von 22 EUR. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 22 der Richtlinie 83/181/EWG. Danach beträgt die Höchstgrenze für die Steuerbefreiung von eingeführten geringwertigen Gegenständen nach wie von 22 EUR; eine Änderung ist nicht geplant.
Eine entsprechende Änderung der nationalen Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, die für geringwertige Gegenstände zurzeit noch auf Artikel 27 der VO (EWG Nr. 918/83 verweist, ist in Arbeit und wird demnächst im BGBl. veröffentlicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag”
Ich werde über die weitere Korrespondenz mit beiden Institutionen weiter berichten.
mazzy
Mike
Und danke @mazzy für die Mühe! Bin gespannt, wie es weitergeht!
Mike
Ulrik | @aht_blog
mike
also ich habe gerade eben nochmals beim Zoll in Dresden angerufen und hier war das statement ganz klar: Einfuhrumsatzsteuer muss weiterhin auch für Waren bis 150 EUR gezahlt werden.
VG,
Mike
Jens
http://www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/f0_sonstiges/w0_2008/z03_postverkehr/index.html
Postverkehr:
Höchstgrenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen erhöht
Rechtzeitig vor Weihnachten wird ab dem 1. Dezember 2008 die Höchstgrenze für die zollfreie (nicht für die einfuhrumsatzsteuerfreie!) Einfuhr von Kleinsendungen im Postverkehr von derzeit 22 Euro auf 150 Euro je Sendung erhöht.
Für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Das bedeutet, dass nur Postsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro vollständig von den Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) befreit sind.
Ist dieser Wert überschritten, fallen nach der Neuregelung bis zu einem Wert von 150 Euro keine Zölle an. Die Sendung muss jedoch mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent oder dem reduzierten Satz von 7 Prozent (z.B. bei Büchern) versteuert werden.
Herausgeber:
Bundesfinanzdirektion Nord
Rödlingsmarkt 2
20459 Hamburg
Kontakt:
Arnes Petrick
Tel.: 040/42820-2598
Fax: 040/42820-2385
E-Mail: zoll.presse@ofdhh.bfinv.de
ICH
Der Zoll erhebt nur Beträge ab 5 Euro!!!!!!
Also ist das mit den 22 EUR Käse, weil man da sowiso noch weit unter 5 Euro liegt.
DER GESAMTWERT DER SENDUNG darf also 26,30 EUR sein, um NICHTS bezahlen zu müssen.
Meine Sendung war 26,99 EUR (aus 2 Artikeln, 22 Euro und 4,99 Euro) und ich mußte 5,13 EUR bezahlen (19% EUst von 26,99)
Hoffe geholfen zu haben….
ICH